EU-Kommission verabschiedet VSME-Standard
Die EU-Kommission hat eine Empfehlung zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) angenommen. Die Empfehlung enthält einen freiwilligen Standard, der es KMU, die nicht unter die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen, erleichtern soll, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Diese Empfehlung wird als Grundlage für einen künftigen freiwilligen Standard dienen, den die Kommission im Wege eines Delegierten Rechtsakts verabschieden wird. Derzeit ist der in der Empfehlung enthaltene freiwillige Standard nicht rechtsverbindlich, und sein Inhalt kann sich vor seiner Verabschiedung durch einen Delegierten Rechtsakt noch ändern. Die Kommission empfiehlt jedoch KMU, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen melden möchten, dies bereits jetzt gemäß dem Standard (vgl. Anhang I der Empfehlung) zu tun.
Der freiwillige Standard für KMU (VSME) wurde von der EFRAG, dem technischen Beratungsgremium der Kommission für Nachhaltigkeitsberichterstattung, entwickelt. Die Kommission fordert große Unternehmen und Finanzinstitute, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU einholen, dazu auf, ihre Anfragen so weit wie möglich auf diesen freiwilligen Standard zu stützen.
Im anhaltenden CSRD-Omnibus-Verfahren soll nach den Plänen der EU-Kommission der VSME als "Value Chain Cap" d. h. als regulatorische Obergrenze etabliert werden, die KMU vor übermäßigen Berichtsanforderungen größerer Partner schützt. Der VSME erfüllt somit eine Doppelfunktion: Er soll kleineren Unternehmen einen praktikablen Weg zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bieten und sie gleichzeitig vor übermäßigen Anforderungen. CSRD-pflichtigen Unternehmen (zukünftig > 1.000 Mitarbeitende) schützen. Weiter soll er die Möglichkeit einer standardisierten Datenerhebung entlang der Wertschöpfungsketten bieten.
Die angenommene Empfehlung ist nicht rechtsverbindlich, hat aber politisches Gewicht. Sie ist eine Zwischenlösung, um den Anforderungen des Marktes gerecht zu werden, bis der delegierte Rechtsakt über einen freiwilligen Standard formell verabschiedet ist. Es ist zu beachten, dass der Inhalt des delegierten Rechtsakts von der Empfehlung abweichen kann. Der Zeitpunkt der Verabschiedung hängt vom Abschluss der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern über den Omnibus-I-Vorschlag ab. Die Kommission hat nach Inkrafttreten der Omnibus-Änderungen vier Monate Zeit, um den Delegierten Rechtsakt zu verabschieden.
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