EU-Richtlinie zu den Sorgfaltspflichten – Kompromiss erzielt
Der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlamentes hat am 25. April über die Lieferkettenrichtlinie abgestimmt und sich auf neue Regeln geeinigt, um die unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltauswirkungen zu definieren.
Die Sorgfaltspflichten sollen für die gesamte Wertschöpfungskette gelten. Auf der Beschaffungsseite soll die unternehmerische Risikoanalyse nicht nur den unmittelbaren Vertragspartner erfassen, sondern auch die vorgelagerten Stufen. Eine Begrenzung ist nicht erkennbar. Auf der Absatzseite scheint ein entsprechender Ansatz intendiert zu sein.
Weiter wollen die Abgeordneten den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften auf in der EU ansässige Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro sowie auf Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro ausweiten. Die Regeln würden auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten, wenn mindestens 40 Millionen Euro in der EU erwirtschaftet wurden. Die Inhalte der Richtlinie sollen auf die Unternehmen 3 Jahre nach Inkraftsetzung für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und nach 4 Jahren für Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten in Anwendung gebracht werden (nach zwischenzeitlicher nationaler Umsetzung der Richtlinie).
Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, sollen für Schäden haften, und die EU-Regierungen sollen Aufsichtsbehörden einrichten, die zur Verhängung von Sanktionen befugt sind. Die Abgeordneten fordern Geldbußen in Höhe von mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes.
Dem angenommenen Text zufolge müssen die Unternehmen mit den von ihren Handlungen betroffenen Personen (Stakeholder, einschließlich Menschenrechtsaktivisten und Umweltschützern) in Kontakt treten, einen Beschwerdemechanismus einführen und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflichtenerfüllung überwachen.
Um zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, sollen alle Unternehmensleitungen verpflichtet werden, einen Übergangsplan umzusetzen, der mit einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C vereinbar ist. Die Direktoren von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sollen für diesen Schritt direkt verantwortlich sein, was sich wiederum auf die variablen Teile ihrer Vergütung, wie z. B. Boni, auswirken soll.
Der Harmonisierung wurde generell entgegengewirkt, so steht im Artikel 3a eine Binnenmarktklausel, die lediglich besagt, dass die Kommission und die Mitgliedsstaaten während und nach der Umsetzung der Richtlinie ein Level-Playing-Field schaffen sollen. Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie soll dann überprüft werden ob Verbesserungen hinsichtlich der Harmonisierung vorgenommen werden müssen und die Richtlinie in eine Verordnung umgewandelt werden sollte.
Die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments soll am 1. Juni stattfinden. Es ist eher nicht mehr mit wesentlichen Änderungen zurechnen. Die vom Plenum dass verabschiedete Fassung geht dann in das Trilog-Verfahren mit dem Ministerrat und der Kommission – voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte.