Registrierungspflicht für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz

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Für Unternehmen, die gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) als Verpflichtete in den Anwendungsbereich fallen, gilt die Pflicht zur Registrierung im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bis spätestens dem 31. Dezember 2023. Diese Pflicht betrifft nicht nur Unternehmen im Finanzsektor, sondern auch Güterhändler, die gewerblich Güter kaufen oder verkaufen, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln. Diese Regelung gilt für natürliche Personen, Unternehmen und Personengesellschaften, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern dies im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit geschieht. Zuvor war die Registrierung lediglich eine Empfehlung, da eine Verdachtsmeldung nur nach vorheriger Registrierung bei der FIU (Financial Intelligence Unit) möglich war.

Hinsichtlich der weiteren Pflichten: „wirksames Risikomanagement“ nach § 4 Abs. 5 GwG und „bestimmter allgemeiner Sorgfaltspflichten“ nach § 10 Abs. 6 a GwG gelten Beschränkungen bzw. Erleichterung. Hierzu zählen Transaktionen im Wert von mind. 10.000 Euro über Kunstgegenstände, Transkationen über hochwertige Güter (Edelmetalle), d.h. auch Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro, die selbst oder durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden und Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen Barzahlungen über 10.000 Euro selbst oder durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden.

Eine fehlende Registrierung hat derzeit noch keine Strafen zur Folge, aber zukünftige Gesetzesänderungen könnten Bußgelder vorsehen.

Es wird gleichwohl empfohlen, die obige Frist zu beachten und der Registrierungspflicht unmittelbar nachzukommen, um Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.

Zusammengefasst müssen Güterhändler in erster Linie ihrer Registrierungspflicht nachzukommen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement, einschließlich umfassender Dokumentation richten sich an Transaktionen mit einem Betrag von 10.000 Euro oder mehr in Bargeld durchgeführt, um Kunsthandel im Wert von 10.000 Euro, und um Transaktionen mit Edelmetallen von über 2.000 Euro. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass konkrete Verdachtsmomente auf Geldwäsche nach wie vor eine Meldepflicht auslösen.

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