Beschleunigung der Exportkontrolle / hier: Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen
Wie in einer Pressemitteilung des BAFA vom 25. Juli 2023 angekündigt, werden die bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen des BAFA grundlegend mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 überarbeitet und ergänzend hierzu fünf neue Allgemeine Genehmigungen geschaffen. Diese beziehen sich auf Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter. Diese Änderungen sowie die fünf neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 1. September 2023 in Kraft.
Der VHE hatte wiederholt auf den Antragsstau beim BAFA hingewiesen und sich über seine Dachverbände auch an den zuständigen Staatssekretär Giegold im Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) gewandt. Es freut uns daher, dass jetzt zumindest ein erster Versuch in die Richtung gemacht wird, dem Antragsstau entgegenzuwirken. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die neu gefassten Allgemeinen Genehmigungen befristet sind bis zum 31. März 2024.
Allgemeine Genehmigungen (AGGen) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.
Die neuen Allgemeinen Genehmigungen zu den Dual-Use-Gütern fasst das BAFA
Für Dual-Use-Güter gilt nun:
- Allgemeine Genehmigung Nr. 37
Bekanntgabe einer neuen AGG (in inhaltsgleicher Ergänzung zur AGG Nr. EU001) für Ausfuhren in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien - Allgemeine Genehmigung Nr. 38
Bekanntgabe einer neuen AGG für Güter der Listenposition 2D002 (Software für elektronische Bauteile) für bestimmte Länder - Allgemeine Genehmigung Nr. 39
Bekanntgabe einer neuen AGG für die Verbringung innerhalb der EU von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO - Änderungen der bestehenden AGG Nr. 12 (Verdoppelung der Wertgrenze), AGG Nr. 13 (Ergänzung von drei Fallgruppen: (1) betreffend Ausfuhren zur meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung, wenn Eigner des Schiffs ein Bundes- oder Landesministerium ist; (2) Ausfuhr gesetzlich vorgeschriebener Schiffsausrüstung auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, soweit die Schiffsausrüstung zum Verbleib auf dem Schiff bestimmt ist; (3) Ausfuhr von Gütern, die zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauch für archäologische Forschungen eingesetzt werden) und AGG Nr. 14 (Pumpen und Ventile) durch Ergänzung der privilegierten Güter um Wärmetauscher der Nummer 2B350d des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO und Erweiterungen des Länderkreises
- Änderung der AGG 16 (Aufnahme eines Meldeverzichts)
- Änderung der AGG 17 (Streichung von Belarus aus den zugelassenen Bestimmungszielen)
Die Allgemeinen Genehmigungen im Dual-Use-Bereich gelten ebenfalls bis zum 31. März 2024.
Nähere Details sowie die Volltextfassungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie in den Rubriken „Informationen zu den AGG’en des BAFA“ und „Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA“.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine weitergehende Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, über den 31. März 2024 hinaus, nicht beabsichtigt ist. Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden ab sofort nur in der Form der Allgemeinverfügung auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt. Hierzu werden die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen und die Allgemeinen Genehmigungen zeitgleich auf der Internetseite des BAFA neu bekanntgegeben.
An dieser Stelle sei auch auf den AGG-Finder hingewiesen.
Mit dem AGG-Finder können Sie interaktiv auf der BAFA Internetseite prüfen, ob Sie für Ihren Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung verwenden können. Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie die Allgemeinen Genehmigungen in eigener Verantwortung anwenden, da Sie beim BAFA keinen Antrag stellen und das BAFA somit Ihr Ausfuhrvorhaben nicht überprüft. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, müssen Sie prüfen, ob Sie die Allgemeine Genehmigung nutzen können. Der AGG-Finder ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung! Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.
Zudem soll die Laufzeit von sogenannten Nullbescheiden, das heißt Feststellungen, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben keiner Genehmigungspflicht unterfällt, künftig auf zwei Jahre verlängert werden. Gleiches gilt für Auskünfte zur Güterliste sowie den Gültigkeitszeitraum der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen. Auch diese sollen künftig auf zwei Jahre verlängert werden.
Weitere Informationen zu dem Thema wird das BAFA ab dem 1. August auf seiner Website veröffentlichen.
Die gemeinsame Pressemitteilung des BMWK und BAFA inkl. weiterer Informationen finden Sie hier.