EU-Trilog erzielt Einigung zu Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Lieferkettengesetz

In der Nacht zum 9. Dezember 2025 einigten sich EU-Kommission, Rat und Parlament im Trilogverfahren auf einen Kompromiss zu zentralen Nachhaltigkeitsvorgaben. Die Einigung betrifft insbesondere die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und die Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD).

Kerninhalte der Einigung:

  • Anwendungsbereich CSRD: Die Schwelle für die Berichtspflicht liegt künftig bei Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR Umsatz. Für bereits ab 2024 berichtspflichtige Unternehmen („Wave-One“) gilt ein zweijähriger Aufschub (2025 und 2026 ausgenommen). Ein Value Chain Cap (eine Obergrenze an Informationen, die von nicht berichtspflichtigen Unternehmen abgefragt werden kann) ist vorgesehen, die genaue Ausgestaltung wird der finale Text zeigen, wenn er vorliegt.
  • Anwendungsbereich CSDDD: Gilt für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. EUR Umsatz. Die Umsetzungsfrist für die CSDDD wird um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Die betroffenen Unternehmen müssen die neuen Maßnahmen bis Juli 2029 umsetzen.
  • Risikobasierter Ansatz bei Lieferkettensorgfaltspflichten: Unternehmen müssen nur noch solche Tätigkeitsbereiche analysieren, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt am wahrscheinlichsten sind („Scoping“ statt umfassendem „Risk Mapping“). Bei gleicher Wahrscheinlichkeit oder gleicher Schwere der negativen Auswirkungen in mehreren Bereichen kann die Bewertung der negativen Auswirkungen priorisiert werden, die direkte Geschäftspartner betreffen. Unternehmen sollen ihre Bemühungen dabei auf vernünftigerweise verfügbare Informationen stützen und sollen keine unnötigen Informationen von nicht in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen erfragen, wodurch sich der Trickle-Down-Effekt von Informationsanfragen auf kleinere Geschäftspartner verringern soll.
  • Überprüfungsklausel: Sowohl für CSRD als auch CSDDD ist eine künftige Evaluierung zur möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs vorgesehen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Klimaschutzplänen entfällt.
  • EU-weite zivilrechtliche Haftung wird gestrichen. Eine Überprüfung zur möglichen Harmonisierung auf EU-Ebene bleibt vorgesehen.
  • Es wird ein Digitales Portal mit Vorlagen und Leitlinien zu den Berichtspflichten für Unternehmen geben.

Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 die vorläufige Einigung zwischen EU-Parlament und Rat zu den Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten im Rahmen des Omnibus-I-Pakets gebilligt. Der endgültige Richtlinientext muss nun noch vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden. Dies gilt als reine Formsache. Anschließend wird die Änderungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.