21. EU-Sanktionspaket gegen Russland

Die Europäische Union hat am 23. Juli 2026 ihr inzwischen 21. Sanktionspaket als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verabschiedet. Das Paket richtet sich vor allem gegen die für die russische Kriegsfinanzierung besonders wichtigen Energie- und Finanzsektoren. Gleichzeitig verschärft die EU ihre Maßnahmen gegen die sogenannte Schattenflotte, Kryptowährungsplattformen, militärisch relevante Lieferketten und die Umgehung bestehender Exportbeschränkungen über Drittstaaten.

Hinzu kommt die größte Gruppe neuer personenbezogener Sanktionen seit vier Jahren. Insgesamt werden 48 Personen und 170 Organisationen neu mit restriktiven Maßnahmen belegt. Erfasst werden unter anderem Banken, Rüstungs- und Drohnenhersteller, Akteure des russischen Öl-, Bergbau- und Metallsektors, Betreiber und Unterstützer der Schattenflotte sowie Personen, die russische Kriegspropaganda verbreiten oder für Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht werden. Die rechtliche Umsetzung erfolgt durch fünf Verordnungen, die sowohl das Russland- als auch das Belarus-Sanktionsregime betreffen.

  1. Verordnung (EU) 2026/1848 – der wirtschaftliche Kern des Pakets

Die Verordnung (EU) 2026/1848 ändert die zentrale sektorale Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014. Im Finanzbereich wird das Transaktionsverbot auf 33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute ausgeweitet. Hinzu kommen eine kirgisische Bank, drei weitere nicht-russische Banken sowie 14 Anbieter kryptobezogener Dienstleistungen, denen eine Mitwirkung an der Sanktionsumgehung vorgeworfen wird. Neu geschaffen wird außerdem die Möglichkeit, Geschäfte mit Kryptodienstleistern in Drittstaaten umfassend zu untersagen, wenn diese von Russland zur Umgehung der Sanktionen genutzt werden.

Im Energiesektor wird die automatische Anpassung der Ölpreisobergrenze vorübergehend bis zum 15. Juli 2027 ausgesetzt. Die Regeln zur Schattenflotte werden auf Schiffe erweitert, die sanktionierte Tanker etwa durch Betankung oder andere Dienstleistungen unterstützen. Weitere 41 Schiffe werden unmittelbar gelistet. Transaktionsverbote treffen zudem Ölraffinerien, Ölhändler, zwei russische Häfen und vier Flughäfen. Für den Verkauf von LNG-Tankern gelten künftig Meldepflichten und zusätzliche vertragliche Vorkehrungen gegen eine spätere Nutzung in Russland.

Auch die Handelsbeschränkungen werden erweitert. Neu verboten werden unter anderem Ausfuhren bestimmter Nickel- und Berylliumprodukte, Spezialfolien für Luftfahrt und Verteidigung sowie Ausrüstung und Komponenten für Drohnen und Flugkörper. 51 weitere Unternehmen – darunter Unternehmen in China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten – unterliegen verschärften Exportkontrollen. Neue Einfuhrverbote erfassen unter anderem bestimmte Metall- und Erzerzeugnisse, Glaswaren, Kraftfahrzeugteile und andere Waren, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt.

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 – neue Russland-Listungen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 werden 48 natürliche Personen und 168 Organisationen in die Sanktionsliste der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen. Ihre in der EU vorhandenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sind einzufrieren; außerdem dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Die Listungen betreffen insbesondere den russischen militärisch-industriellen Komplex, die Herstellung und Lieferkette weitreichender Drohnen, Banken und Finanzdienstleister, die Öl- und Rohstoffwirtschaft sowie das Umfeld der Schattenflotte. Erfasst werden ferner Propagandaakteure und ein russischer Generalmajor, dem schwere Kriegsverbrechen gegen ukrainische Soldaten und Kriegsgefangene vorgeworfen werden.

  1. Verordnung (EU) 2026/1844 – Ausnahmen und stärkerer Rechtsschutz

Die Verordnung (EU) 2026/1844 ergänzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Sie enthält eng begrenzte Ausnahmen von den Vermögenssperren, insbesondere für bestimmte Versicherungsleistungen, den notwendigen Eisenbahnverkehr zwischen Russland und der EU beziehungsweise durch das Gebiet der EU sowie für die Fortführung des ungarischen Kernkraftwerksprojekts Paks II, soweit dies zur Wahrung der nuklearen Sicherheit erforderlich ist.

Zugleich wird der Rechtsschutz europäischer Unternehmen gegenüber russischen Gegenmaßnahmen gestärkt. Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten können insbesondere die Anerkennung und Vollstreckung russischer Gerichtsentscheidungen verweigern, die aus Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Sanktionen hervorgegangen sind.

  1. Verordnung (EU) 2026/1846 – Übertragung auf Belarus

Die Verordnung (EU) 2026/1846 überträgt wesentliche Elemente der neuen Russland-Sanktionen auf Belarus. Damit sollen Ausweichlieferungen und andere Umgehungsgeschäfte über Belarus verhindert werden. Die Verordnung erweitert insbesondere die Exportbeschränkungen für militärisch oder technologisch relevante Güter und führt zusätzliche Einfuhrverbote für Waren ein, die Belarus erhebliche Einnahmen verschaffen. Dazu gehören bestimmte Erze, Metalle, anorganische Chemikalien, Glaswaren und Kraftfahrzeugteile. Auch die verbesserten Rechtsschutzregelungen für EU-Unternehmen werden in das Belarus-Regime übernommen.

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817 – zwei weitere Belarus-Listungen

Schließlich werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817 zwei weitere juristische Personen in die Belarus-Sanktionsliste aufgenommen. Auch für sie gelten das Einfrieren sämtlicher in der EU belegener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen sowie das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Zusammen mit den 168 Organisationen der russischen Sanktionsliste ergibt sich damit die Gesamtzahl von 170 neu gelisteten Organisationen.

Insgesamt verdichtet das 21. Sanktionspaket das bestehende Regelwerk erheblich. Für europäische Unternehmen steigen vor allem die Anforderungen an die Prüfung von Geschäftspartnern, Banken, Transportwegen, Endverwendern und möglichen Verbindungen zu gelisteten Unternehmen oder Umgehungsnetzwerken in Drittstaaten.