EU-Entwaldungsverordnung erneut verschoben

Im Amtsblatt der EU Serie L vom 23. Dezember 2025 ist veröffentlicht die Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern. Damit ist die Verschiebung des Anwendungsstartes der EUDR für Nicht-KMU-Marktbeteiligte auf den 30. Dezember 2026 auch formal festgeschrieben. Kleine Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform handeln. Weitere Änderungen: So müssen nur noch Marktteilnehmer (u.a. Erstinverkehrbringer von relevanten Erzeugnissen = Importeure) eine Sorgfaltserklärung erstellen. Nachgelagerte Marktteilnehmer (= Inverkehrbringer oder Ausführer von relevanten Erzeugnissen, die unter Verwendung eines relevanten Erzeugnisses hergestellt sind, für das eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt) und Händler ( = jeder der weder Marktteilnehmer noch nachgelagerter Marktteilnehmer ist) müssen lediglich bestimmte Informationen betreffend die Kontaktdaten ihres Lieferanten sammeln. Die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen sind nur im Falle eines direkten Bezugs vom Marktteilnehmer zu sammeln. Es bedarf allerdings einer Registrierung für nachgelagerte Markteilnehmer und Händler, die keine KMU sind. Weiter ist zu nennen die Einführung einer neuen Kategorie: „kleine und kleinste Primärerzeuger“. Diese, sofern in Ländern mit geringem Risiko ansässig und als Erstinverkehrbringer agierend, müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung ohne Geodaten abgeben. Weiter müssen bis zum 30. April 2026 die Auswirkungen der Vereinfachungen durch die EU-Kommission überprüft und der Verordnungstext gegebenenfalls angepasst werden.