Leitlinien für die Anwendung der Zwangsarbeitsverordnung veröffentlicht
Die Europäische Kommission hat am 26. Juni 2026 die Leitlinien für die Anwendung der Zwangsarbeitsverordnung veröffentlicht (s. Anlage). Diese haben keinen rechtsverbindlichen Charakter, nehmen jedoch in der Praxis eine wichtige Rolle ein.
Hintergrund
Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht, nicht bereitgestellt und nicht aus der EU exportiert werden. Das Verbot gilt unabhängig davon, aus welchem Land das Produkt stammt, welcher Branche es zuzuordnen ist oder wie groß der mit Zwangsarbeit hergestellte Anteil am Endprodukt ist.
Wesentlicher Inhalt
Die Leitlinien umfassen Erläuterungen zu den folgenden Aspekten:
§Rechtsrahmen
§Anwendungsbereich der Verordnung
§Untersuchungsverfahren
§Durchsetzung und Sanktionen
§Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Zwangsarbeit
§Übermittlung von Informationen über mögliche Verstöße gegen das Verbot der Zwangsarbeit.
Im Detail
Die Leitlinien für Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit stellen fest, dass die Zwangsarbeitsverordnung keine neuen gesetzlichen Sorgfaltspflichten enthält. Unternehmen bleiben jedoch verantwortlich dafür, dass ihre Produkte nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Auf mehr als zwanzig Seiten werden umfassende Empfehlungen für die Unternehmen zur Identifizierung, Bewertung, Vermeidung, Minderung und Beendigung von Risiken von Zwangsarbeit in ihren Geschäftsaktivitäten und Lieferketten gegeben, welche unabhängig von der Größe der Unternehmen gelten. Die Kommission orientiert sich dabei eng an den OECD-Leitlinien für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln – die ebenfalls nicht rechtsverbindlich sind – und deren sechsstufigem Ansatz. Dieser Ansatz reicht von der Verankerung entsprechender Prozesse im Risikomanagement über Risikoanalysen und Präventionsmaßnahmen bis hin zu Überwachungs-, Berichts- und Abhilfemechanismen und geht über die Vorgaben der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) hinaus.
Bewertung
Die Leitlinien verfehlen das Ziel, den Unternehmen eine klare Orientierung zu bieten. Vielmehr bringen sie mehr Rechtsunsicherheit mit sich und die Gefahr, dass alle Unternehmen unabhängig von deren Größe oder Umsatzvolumen de facto zusätzliche Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht treffen. Die Leitlinien legen die geltende Verordnung falsch aus: Im Rechtstext ist explizit festgelegt, dass sich die Verordnung allein an mitgliedstaatliche Behörden und nicht an Unternehmen richtet. Damit betreibt die Europäische Kommission „Gold-Plating“. Zwar weisen die Leitlinien ausdrücklich darauf hin, dass sie keine eigenständigen Verpflichtungen oder Sorgfaltspflichten für Unternehmen begründen. Gleichzeitig wird die Durchführung von Sorgfaltsmaßnahmen jedoch als Instrument zur Erkennung und Vermeidung von Risiken von Zwangsarbeit angesehen. Insgesamt besteht verordnungswidrig die Gefahr von Doppelstrukturen und widersprüchlichen Anforderungen an Unternehmen.
Die Leitlinien stehen in Konflikt mit dem Anwendungsbereich der CSDDD: Die Probleme der Kohärenz zwischen der Zwangsarbeitsverordnung und der CSDDD werden nicht gelöst. Die Europäische Kommission hätte in den Leitlinien ausdrücklich auf die CSDDD hinweisen sowie die hierzu in Erarbeitung befindlichen Anwendungsleitlinien verweisen und damit eine einheitliche Auslegung und Anwendung des europäischen Sorgfaltspflichtenrahmens unterstützen sollen.
