Sanktionsstrafrecht wird verschärft
Das deutsche Sanktionsrecht wird verschärft. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie (Richtlinie (2024/1226) zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union). Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Januar 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (21/2508) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3637) angenommen. Während CDU/CSU und SPD dafür stimmten, stimmte die AfD dagegen. Die Grünen und Die Linke enthielten sich.
Die Änderungen betreffen insbesondere die zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der §§ 18, 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie Folgeänderungen in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Änderungen treten am Tag nach der für Ende Januar bzw. Anfang Februar zu erwartenden Verkündung des Gesetzes unmittelbar in Kraft.
Im Nachfolgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
- Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AWG, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten.
- Strafbewehrung bestimmter Umgehungshandlungen, z.B. der Vermögensverschleierung durch Dritte in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG.
- Erhöhte Strafrahmen bei güterbezogenen Sanktionen in § 18 Abs. 8a AWG.
- Hochstufung bestimmter Verstöße von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten:
- Zwingende Strafbewehrung vorsätzlichen Handelns in den bisherigen Fällen des § 82 Abs. 9 Nr. 1 – 9, 12, 14 sowie 16 – 18 AWV.
- Neue Strafbewehrung bei Meldepflichtverstößen, insbesondere bei der sog. Jedermannsmeldepflicht bezüglich eingefrorener Vermögenswerte (§ 18 Abs. 5a Nr. 1 und Nr. 13 AWG).
- Neue Strafbewehrung bei leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Verbote bezüglich Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG).
- Erhöhung des gesetzlichen Höchstmaßes der Unternehmensgeldbuße im Zusammenhang mit Sanktionsverstößen auf 40 Mio. EUR (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG) und der Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis 10 Jahren.
- Streichung der Schonfrist: Bislang galt ein 48-stündiger Strafausschluss, wenn der Sanktionsverstoß bis zum Ablauf des zweiten Werktags nach Veröffentlichung der relevanten Sanktionsverordnung erfolgt ist und der Täter von dem Verbot der Genehmigungspflicht keine Kenntnis hatte. Die Strafbarkeit entsteht zukünftig unmittelbar nach Verkündung der Sanktionen im elektronischen Amtsblatt der EU. Als neue Ausnahme wird eine Strafbefreiung bei bestimmten Fällen humanitärer Hilfe (§ 18 Abs. 11 AWG) eingeführt.
- Schaffung eines nationalen Rahmens in § 6a AWG, um europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen im Falle bestimmter Verstöße unter eine öffentlich-rechtliche Treuhand zu stellen.
- Schaffung einer Anteilspflegschaft in § 6b AWG auf Antrag der betroffenen Gesellschaft, einen Anteilspfleger zu bestellen, um die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung des Gesellschafters wahrzunehmen.
Bewertung
Die Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrichtlinie führt insgesamt zu einer Verschärfung des bisherigen Strafrahmens. Die nationale Umsetzung bleibt dabei weitgehend auf die Vorgaben der Richtlinie beschränkt; national weitergehende, bereits bestehende Straftatbestände wurden jedoch nicht gestrichen. Darüber hinaus greift der Gesetzgeber mit der Streichung der Schonfrist einen Regelungsbereich auf, der in der Richtlinie selbst nicht vorgesehen ist. Da sie einen solchen Ausschlussgrund aber andererseits auch nicht regelt, wurde argumentiert, dass eine Beibehaltung der Schonfrist nicht richtlinienkonform wäre.
Für Unternehmen bedeutet ihr Wegfall jedoch den Verlust einer praxisgerechten Prozesserleichterung, zumal eine sofortige und vollständige Umsetzung von Sanktionen in der Praxis häufig schwierig oder kaum realisierbar ist.
Schwierig ist zudem die Strafbewehrung der Jedermannspflicht im beruflichen Kontext. Eine solche Ausgestaltung birgt erhebliche Risiken für die Arbeit und Integrität von Verbänden, die häufig auch beratende Funktionen wahrnehmen und als Anlaufstellen für Unternehmen dienen. Sie kann bestehende Pflichtenkonflikte weiter verschärfen und dazu führen, dass Vertrauensverhältnisse beeinträchtigt werden, was letztlich die effektive Unterstützung der Unternehmen bei der Sanktionscompliance erschwert.
Positiv ist, dass neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie erstmals in EU-Sanktionsverordnungen Verwendung fanden – wie die Strafbewehrung der neuartigen Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum sowie die „No-Russia-Clause“ und „Best-Efforts“-Pflicht – nicht in den neuen Sanktionskatalog aufgenommen wurden.
